Gemäß § 7 Abs 1 Maklergesetz entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Voraussetzung ist also das Zustandekommen des vom Makler vermittelten Vertrags. Nach der Rechtsprechung reicht dabei eine sogenannte Punktation aus. Eine Punktation liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien schriftlich über den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts geeinigt haben und die Errichtung einer förmlichen Urkunde (Mietvertrag, Kaufvertrag) vereinbaren. Im Normalfall entsteht der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers daher nicht etwa erst durch Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags, sondern bereits durch Annahme des in den meisten Fällen vorab vom Mieter oder Käufer abgegebenen Miet- oder Kaufanbots durch den Vermieter oder Verkäufer.
Normalerweise treten die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes sofort mit Abschluss des Vertrages ein.
Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Wirkung von Bedingungen abhängig gemacht werden
soll. Dabei ist zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu unterscheiden. Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch etwa erst mit der Erteilung der Genehmigung. Dies ist etwa bei der Notwendigkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Fall.
Sie sind sich unsicher, ob eine Provision eingefordert werden kann oder Sie die Provision zahlen müssen? Wir prüfen für Sie gerne, ob eine Pflicht zur Bezahlung einer Provision besteht bzw. eine solche vom Auftraggeber eingefordert werden kann.
(c) Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.
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