Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Dienstleistungen des Immobilienmaklers

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Dienstleistungen des Immobilienmaklers

I. Allgemeines

Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnungen und den damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen erscheint unklar, inwiefern Immobilienmakler ihrer „normalen“ Tätigkeit überhaupt noch entsprechend nachkommen können. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob Dienstleistungen wie Besichtigungen mit Interessenten außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der Ausgangsbeschränkungen überhaupt noch zulässig sind.

Entscheidungswesentlich zur Beantwortung dieser Frage ist meines Erachtens, ob die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung unaufschiebbar und dringend geboten ist, oder die Dienstleistung auch nach Beendigung der COVID-19-Maßnahmen erbracht werden kann. Aus advokatorischer Vorsicht ist dem betroffenen Immobilienmakler bereits an dieser Stelle zu empfehlen, mangels eindeutiger Zuordnung der Dienstleistung zu den unaufschiebbaren Maßnahmen, eben diese Dienstleistung vorerst nicht zu erbringen.

II. Durchführung der Übergabe von Kauf- und Mietobjekten

Sofern die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der darauf basierenden Verordnungen im Rahmen von Übergaben eingehalten werden können, sind diese grundsätzlich auch weiterhin durchzuführen. Zu beachten ist, dass die derzeitige COVID-19-Pandemie meines Erachtens grundsätzlich keine ausreichende Begründung darstellt, um in Kauf- oder Mietverträgen verbindlich vereinbarte Übergabetermine nicht einzuhalten. Anderes könnte meines Erachtens aber dann gelten, wenn der Kaufgegenstand in einem von der Behörde unter Quarantäne gestellten Gebiet gelegen und die Übergabe somit schon rein faktisch nicht möglich ist. Die Beantwortung der Zulässigkeit einer solcher Übergabe ist daher in hohem Maße abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

III. Besichtigungen der Vermittlungsobjekte

Wie bereits einleitend dargestellt, ist grundsätzlich entscheidend, ob die Erbringung der Leistung – etwa aufgrund des Vorliegens eines dringenden Wohnbedürfnisses beim Interessenten – dringend geboten ist, oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann. Grundsätzlich können Objektbesichtigungen meines Erachtens insbesondere dann vorgenommen werden, wenn die Interessenten dringend eine Miet- oder Kaufentscheidung herbeiführen müssen. In diesen Fällen wird wohl auch eine persönliche Besichtigung des Miet- oder Kaufgegenstandes möglich sein. Klar erscheint jedoch, dass die üblicherweise mit den zahlreichen Interessenten vorzunehmenden Besichtigungen grundsätzlich derzeit nicht durchgeführt werden können. Eine physische Besichtigung wird daher lediglich im Einzelfall bei Überwiegen der Interessen des Mieters oder Käufers an einer äußerst raschen Abwicklung möglich sein.

IV. Schadensprüfung / Schadenbehebung

Meines Erachtens können Immobilienmakler bzw. Hausverwalter auch in der gegenwärtigen Situation das Verwaltungsobjekt betreten, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Es können also Schadensbehebungen und andere dringend gebotene Reparaturarbeiten weiterhin uneingeschränkt durchgeführt werden. Nach § 2 Z 10 der Verordnung betreffend die vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 werden Schadensbehebungen und der Begriff der Notfalldienstleistungen subsummiert, sodass die Erbringung solcher Dienstleistungen zulässig ist.

(c) RA Dr. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.

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