Verdienstliche Tätigkeit ohne Namhaftmachung und Unterbrechung der Kausalität – OGH 1 Ob 39/20p
Nach § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler genügt grundsätzlich die Namhaftmachung des Dritten für die Annahme einer verdienstlichen Tätigkeit. Ist eine solche Namhaftmachung … Verdienstliche Tätigkeit ohne Namhaftmachung und Unterbrechung der Kausalität – OGH 1 Ob 39/20p weiterlesen
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