Neues zum Eigengeschäft des Immobilienmaklers – OGH, 3 Ob 212/19a
I. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 6 Abs 4 MaklerG steht dem Makler keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. II. Zweck der Regelung: Nach den Regierungsmaterialien sollen dadurch Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser … Neues zum Eigengeschäft des Immobilienmaklers – OGH, 3 Ob 212/19a weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden