Immobilienmakler haften grundsätzlich „nur“ für den sogenannten Vertrauensschaden. Wie meinerseits bereits in immolex 2019/116 zur Entscheidung des OGH 6 Ob 98/19h ausgeführt, hat der OGH im Rahmen einer aktuellen Entscheidung seine Judikaturlinie zur Höhe der Haftung des Immobilienmaklers im Falle von Pflichtverletzungen erneut bestätigt.
Nach dieser aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich nur der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Im gegenständlichen Anlassfall begehrte der Käufer vom Makler aufgrund vorliegender Mängel am Vermittlungsobjekt (Haus) die damit verbundene Wertminderung. Allerdings scheiterte dieser Anspruch daran, dass der Käufer auch bei richtiger Information über dessen tatsächlichen Zustand durch den Makler kein mangelfreies Haus mit einem höheren Wert erhalten hätte. Der Kläger begehrt damit nämlich das Erfüllungsinteresse und NICHT den Vertrauensschaden.
In der Praxis ist daher die Geltendmachung jedweder Schadenersatzansprüche gegenüber einem Makler insbesondere auch der Höhe nach auf deren rechtliche Durchsetzbarkeit zu prüfen, um nicht im Prozess ein „böses Erwachen“ zu erleben und allenfalls mit Prozesskosten belastet zu werden. Diese Prüfung übernehmen wir gerne für Sie.
(c) RA Dr. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.
Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.