von Daniel Lassingleithner | Dez 30, 2019 | Maklerrecht, Schadenersatz & Gewährleistung
Lesen Sie meine in der Zeitschrift immolex veröffentlichte Glosse zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2019 zu 6 Ob 98/19h zum Thema, welche Nachforschungspflichten einen Immobilienmakler treffen.
von Daniel Lassingleithner | Nov 27, 2019 | Maklerrecht, Publikation
Welche Aufklärungs-, Prüf- und Sorgfaltspflichten treffen den Immobilienmakler in Zusammenhang mit baubehördlichen Bewilligungen?
Lesen Sie dazu meine Publikation, erschienen in der Fachzeitschrift immolex.
von Daniel Lassingleithner | Aug 22, 2019 | Maklerrecht, Schadenersatz & Gewährleistung
OGH 27.06.2019, 6 Ob 98/19h
Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt.
Im vorliegenden Fall hat die Immobilienmaklerin die Liegenschaft im Expose mit einem „unverbaubaren“ Ausblick beworben. Grundlage dieser Werbung war ein von einer Ziviltechnikergesellschaft erstellter Lageplan, welcher jedoch eine unzutreffende Parzellierung der Nachbargrundstücke enthielt. Tatsächlich wurde auf der Nachbarliegenschaft nämlich ein Wohnhaus errichtet, welches den Ausblick beeinträchtigte. Aufgrund dieses Umstands wurde von den Käufern die durch den beeinträchtigten Ausblick kausal verursachte Wertminderung von der Immobilienmaklerin als Schadenersatz aufgrund der Fehlinformation gerichtlich geltend gemacht.
Völlig zutreffend hat der OGH festgehalten, dass eine Haftung des Maklers wegen einer Fehlinformation nur dann möglich ist, wenn ihn ein Verschulden trifft. Da für den Immobilienmakler beim gegenständlichen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass der von der Ziviltechnikergesellschaft erstellte Lageplan nicht richtig sein könnte, war er auch nicht verpflichtet, diesen zu überprüfen, zumal der Makler nach der Rechtsprechung für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information nicht haftet.
Für den Immobilienmakler gilt daher der Grundsatz, dass er vom Verkäufer erhaltene Informationen grundsätzlich ohne Prüfung an die Interessenten bzw. Käufer weitergeben darf, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen zu zweifeln. Er darf dabei aber nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt dieser Informationen überprüft. Es ist daher jedem Immobilienmakler zu empfehlen, die Interessenten darauf hinzuweisen (tunlichst schriftlich), dass die weitergegebenen Informationen nicht überprüft wurden. Wenn Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen bestehen, ist jedenfalls eine entsprechende Überprüfung angezeigt.
Für etwaige (weitergehende) Anfragen zum Thema Schadenersatz und Haftung stehen wir natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
(c) Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.
Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.