Höhe der Haftung des Immobilienmaklers – OGH 20.9.2023, 1 Ob 77/23i

Höhe der Haftung des Immobilienmaklers – OGH 20.9.2023, 1 Ob 77/23i

Immobilienmakler haften grundsätzlich „nur“ für den sogenannten Vertrauensschaden. Wie meinerseits bereits in immolex 2019/116 zur Entscheidung des OGH 6 Ob 98/19h ausgeführt, hat der OGH im Rahmen einer aktuellen Entscheidung seine Judikaturlinie zur Höhe der Haftung des Immobilienmaklers im Falle von Pflichtverletzungen erneut bestätigt.

Nach dieser aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich nur der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Im gegenständlichen Anlassfall begehrte der Käufer vom Makler aufgrund vorliegender Mängel am Vermittlungsobjekt (Haus) die damit verbundene Wertminderung. Allerdings scheiterte dieser Anspruch daran, dass der Käufer auch bei richtiger Information über dessen tatsächlichen Zustand durch den Makler kein mangelfreies Haus mit einem höheren Wert erhalten hätte. Der Kläger begehrt damit nämlich das Erfüllungsinteresse und NICHT den Vertrauensschaden.

In der Praxis ist daher die Geltendmachung jedweder Schadenersatzansprüche gegenüber einem Makler insbesondere auch der Höhe nach auf deren rechtliche Durchsetzbarkeit zu prüfen, um nicht im Prozess ein „böses Erwachen“ zu erleben und allenfalls mit Prozesskosten belastet zu werden. Diese Prüfung übernehmen wir gerne für Sie.

(c) RA Dr. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.

Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.

Mäßigung des Provisionsanspruchs – Anmerkung zur Entscheidung des OGH zu 5 Ob 125/19x

Mäßigung des Provisionsanspruchs – Anmerkung zur Entscheidung des OGH zu 5 Ob 125/19x

Achtung bei Erstellung des Exposés!!

 

Im vorliegenden Fall hat die Maklerin im Exposé das Haus als „komplett saniert und der Dachbodenausbau neu errichtet“ beworben. Dies wurde im Zuge der Besichtigung von der Maklerin gegenüber den späteren Käufern auch mündlich bestätigt. Weiters sicherte die Maklerin mündlich ausdrücklich zu, dass die Sanierung des Hauses nach dem Stand der Technik erfolgt sei. Nach Übergabe der Liegenschaft an die Käufer wurde festgestellt, dass zahlreiche gravierende Mängel vorliegen. Die Kläger begehrten die Rückzahlung der Maklerprovision aufgrund der Zusicherungen der Maklerin. Die Maklerin wendete ein, dass sie als Maklerin zu Nachforschungen über Mängel nicht verpflichtet gewesen sei und ihre keine Mängel bekannt gewesen wären.

Der OGH hat zunächst in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung für Fehlinformationen des Maklers nur dann zu bejahen ist, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet der Makler daher grundsätzlich nicht. Solange für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Der Immobilienmakler darf also im Ergebnis keine Informationen erteilen und Zusagen tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen. Wird eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert, die sich jedoch später als falsch herausstellt, ist dem Immobilienmakler eine Pflichtverletzung anzulasten.

In gegenständlicher Sache hat die Maklerin durch die oben genannten Ausführungen im Exposé und die Zusicherungen im Rahmen der Besichtigung bei den Käufern den Eindruck erweckt, dass sie sich über den Wahrheitsgehalt der im Exposé beworbenen Komplettsanierung vorab informiert hat. Die Maklerin wäre verpflichtet gewesen, die Käufer darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihren Aussagen über die Qualität und das Ausmaß der Sanierung um bloße Einschätzungen handelt. Die Maklerin hat dies jedoch unterlassen, sodass ihr eine Pflichtverletzung anzulasten ist.

Gemäß § 3 Abs 4 MaklerG kann der Auftraggeber wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers begehren. Aufgrund der begangenen Pflichtverletzung erachtete der OGH in gegenständlicher Angelegenheit eine Provisionsminderung von 60 % für angemessen.

Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass der Makler bei Erstellung des Exposés äußerste Vorsicht walten lassen sollte. Beruhen Angaben im Exposé auf persönlichen Wahrnehmungen und Eindrücken des Maklers, sollte dieser die Richtigkeit seiner Angaben vorab entweder prüfen oder die Interessenten – tunlichst schriftlich – darauf hinweisen, dass die Angaben im Exposé nicht überprüft wurden. Die Aufklärung über Risiken befreit nämlich auch den Makler – wie jeden anderen Fachmann – von der Haftung.

(c) RA Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec

Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.

 

 

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt

OGH 27.06.2019, 6 Ob 98/19h

Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt.

Im vorliegenden Fall hat die Immobilienmaklerin die Liegenschaft im Expose mit einem „unverbaubaren“ Ausblick beworben. Grundlage dieser Werbung war ein von einer Ziviltechnikergesellschaft erstellter Lageplan, welcher jedoch eine unzutreffende Parzellierung der Nachbargrundstücke enthielt. Tatsächlich wurde auf der Nachbarliegenschaft nämlich ein Wohnhaus errichtet, welches den Ausblick beeinträchtigte. Aufgrund dieses Umstands wurde von den Käufern die durch den beeinträchtigten Ausblick kausal verursachte Wertminderung von der Immobilienmaklerin als Schadenersatz aufgrund der Fehlinformation gerichtlich geltend gemacht.

Völlig zutreffend hat der OGH festgehalten, dass eine Haftung des Maklers wegen einer Fehlinformation nur dann möglich ist, wenn ihn ein Verschulden trifft. Da für den Immobilienmakler beim gegenständlichen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass der von der Ziviltechnikergesellschaft erstellte Lageplan nicht richtig sein könnte, war er auch nicht verpflichtet, diesen zu überprüfen, zumal der Makler nach der Rechtsprechung für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information nicht haftet.

Für den Immobilienmakler gilt daher der Grundsatz, dass er vom Verkäufer erhaltene Informationen grundsätzlich ohne Prüfung an die Interessenten bzw. Käufer weitergeben darf, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen zu zweifeln. Er darf dabei aber nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt dieser Informationen überprüft. Es ist daher jedem Immobilienmakler zu empfehlen, die Interessenten darauf hinzuweisen (tunlichst schriftlich), dass die weitergegebenen Informationen nicht überprüft wurden. Wenn Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen bestehen, ist jedenfalls eine entsprechende Überprüfung angezeigt.

Für etwaige (weitergehende) Anfragen zum Thema Schadenersatz und Haftung stehen wir natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

(c) Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.

Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.